Whistleblower-Richtlinie und HinSchG - Rechtslage

Die Whistleblower-Richtlinie (EU-RL 2019/1937) zum Schutz von Hinweisgebern sah eine Umsetzungsfrist bis 17.12.21 in nationales Recht vor. Das Hinweisgeberschutzgesetz trat erst am 02.07.2023 in Kraft. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Organisation müssen sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten. Ab 17.12. 2023 sind auch Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden in der Pflicht eine Hinweisgeberlösung zu etablieren.

Folgende Einrichtungen müssen der Whistleblower-Richtlinie zufolge interne Meldekanäle (verpflichtend) einführen:

  • Behörden und Kommunen ab 10.000 Einwohnern
  • seit Einführung des HinSchG: Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern /
  • einem jährlichem Umsatz ab 10 Mio. EUR
  • Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern (ab 17.12.2023)
  • aus dem Bereich Finanzsektor / öffentlicher Sektor
Whistleblower-Richtlinie der EU

Für Einrichtungen von 50-249 Mitarbeitern ist in der deutschen gesetzlichen Umsetzung HinSchG die Fristerleichterung bis 17.12.2023 aus der Whistleblower-Richtlinie enthalten. Allerdings kann auch für Unternehmen mit weniger Mitarbeitern ein internes Meldesystem erhebliche Benefits mit sich bringen, da Hinweisgebern sonst nur der behördliche Meldeweg oder die öffentliche Bekanntmachung bleibt.

Eine innerbetriebliche Klärung schützt vor weitreichenderen Folgen wie öffentlicher Kritik, Shitstorms, Medienschelte und Reputationsverlust.

Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht, im Fall von Deutschland Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), ist nach vagen Prognosen für Quartal 2 diesen Jahres angedacht.

Vertraulichkeitsgebot und Schutz der Identität des Hinweisgebers in der Whistleblower-Richtlinie

Gemäß der Whistleblower-Richtlinie können Whistleblower Hinweise anonym oder unter ihrem Namen abgeben.
Unabhängig von ihrer Wahl sind die Informationen vertraulich zu behandeln, betroffenen Personen darf die Identität des Hinweisgebers nicht bekannt werden/ gegeben werden. Dies ergibt sich aus Art. 16 der Richtlinie, sowie Erwägungsgrund 84.

Das Meldesystem der Whistleblower-Richtlinie - Aufgaben und Prozesse

Das Meldesystem muss (vertrauliche) Daten zuverlässig vor dem Zugriff Unbefugter schützen. Zugleich sind die Meldungen zur weiteren Verarbeitung zu speichern. Daher gelten die hohen Sicherheitsbestimmungen der Whistleblower-Richtlinie nicht nur für den Zugang von außerhalb, sondern insbesondere auch durch interne Abteilungen. Zudem sollte es verständlich aufgebaut sein und die unkomplizierte Hinweisabgabe/ Nutzung begünstigen.

Innerhalb von sieben Tagen muss dem Hinweisgeber eine Eingangsbestätigung zugehen. Zusätzlich muss er über die Folgemaßnahmen innerhalb von drei Monaten benachrichtigt werden.

Wenn interne Kanäle im Sinne der Whistleblower-Richtlinie nicht existieren / funktionieren – zum Beispiel bei kleinen Unternehmen – oder nicht fristgemäß geantwortet wird, können sich die Hinweisgebenden direkt an die zuständigen Behörden oder die Öffentlichkeit wenden. Gleiches gilt bei einer unmittelbaren / offenkundigen Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens.

Interessenkonflikt? Vertraulichkeitsgebot vs DSGVO

Artt. 14, 15 DSGVO schreiben grundsätzlich, dass der Beschuldigte über ihn betreffende Daten zu informieren ist. Jedoch lässt Art. 14 Abs. 5 eine Interessenabwägung zu, hier steht das Auskunftsrecht des Beschuldigten dem Geheimhaltunginteresse / Identitätsschutz des Hinweisgebers im Sinne der Whistleblower-Richtlinie gegenüber. Da das Vertraulichkeitsgebot der Aufdeckung von Straftaten dient, wird eine Abwägung zu seinen Gunsten erwartet.

Ihre Pflichten aus der Whistleblower-Richtlinie

Die Whistleblower-Richtlinie soll zur Aufdeckung von Verstößen und Straftaten beitragen und Hinweisgeber vor Repressalien schützen. Vertraulichkeit ist zu wahren, sodass keine Furcht vor negativen Folgen die Hinweisgabe behindert. Des weiteren dürfen Sanktionen wie Kündigungen nicht Folge der Abgabe von Hinweisen sein. Hierzu wurde im Rahmen der Whistleblower-Richtlinie die Beweislastumkehr eingeführt: Der Arbeitgeber muss fortan beweisen, dass die Kündigung nicht aus der Aktivität des Hinweisgebers resultiert.

  • Daraus dürfen Whistleblowern grundsätzlich keine Nachteile entstehen, Repressalien sind nicht zulässig
  • Ein mögliches Motiv des Whistleblowers ist hierbei künftig unbedeutend für die Prozessanwendung
  • Bei Falschmeldungen gilt der Schutz nach der Whistleblower-Richtlinie auch bei gutgläubig abgegebenen Meldungen, jedoch nicht für vorsätzliche oder grob fahrlässige
  • Bei Einrichtung eines elektronischen Meldekanals ist gemäß Mitbestimmungsrecht § 87 Abs.1 BetrVG der Betriebsrat zu involvieren

Arbeitnehmer müssen über den Meldekanal und dessen Zugang in Kenntnis gesetzt werden.

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