Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Förderung von Meldungen von Rechtsverstößen und der gesetzlichen Fixierung des Whistleblower-Schutzes. Das Gesetz wurde bereits in einigen Anläufen avisiert, kam zunächst jedoch nicht zur Verabschiedung. Fakt ist, dass die Europäische Union in ihrer bereits in Kraft getretenen Whistleblower-Richtlinie ihre Mitgliedsstaaten wie Deutschland dazu verpflichtet, die Vorgaben zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) in nationales Recht umzusetzen. Als Frist dafür war der 17.12.2021 vorgesehen. Die EU hat mehreren Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, ‘blaue Briefe’ für die Nichtumsetzung erteilt. Die Umsetzung in Deutschland wurde mit Inkrafttreten des HinSchG am 02.07.2023 erfüllt.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie und die daraus hervorgehenden nationalen Gesetze stellen für Unternehmen wie für Whistleblower klare Regeln auf und geben somit Rechtssicherheit. Mehrstufige, zunächst interne Verarbeitungen von Meldungen geben die Möglichkeit auf Missstände früh- und rechtzeitig angemessen zu reagieren und das interne wie externe Image zu schützen und zu fördern.

Einrichtungspflicht (intern) im Hinweisgeberschutzgesetz

Nach §§ 12 ff. HinSchG werden Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten (und jede Dienststelle) verpflichtet, ein internes Meldesystem zu einzurichten. Die durch das System zu erfüllenden Aufgaben umfassen unter anderem die Eingangsbestätigung und Entgegennahme eingehender Hinweise, Rückmeldung an den Whistleblower binnen 3 Monaten und Veranlassungen von Folgemaßnahmen.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - compliant mit Whistle Safe

Zentrale Meldestellen (extern)

Auf Bundesebene wurde eine zentrale Einrichtung für den Empfang externer Meldungen etabliert. Diese wurde organisatorisch dem Bundesamt für Justiz (BfJ) zugeordnet. Das Themengebiet Whistleblowing hat weitreichende Schnittmengen mit Datenschutz und Informationssicherheit.

Persönlicher Anwendungsbereich des HinSchG

Dieser ist in § 1 HinSchG recht weit gefasst

• Natürliche Personen, die im Kontext ihrer Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen („hinweisgebende Personen“)
• Natürliche Personen, die Gegenstand eines Whistleblowings sind
• Sonstige natürliche Personen, die von einem Whistleblowing im weiteren Sinne betroffen sind
• Nicht: Natürliche Personen im privaten Kontext.

Sachlicher Anwendungsbereich und Schutzfunktion

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht für den – recht weit gefassten – sachlichen Anwendungsbereich alle Hinweise zu Verstößen gegen Unionsrecht vor. Die Schutzvorschriften in den 32-38 ff. HinSchG regeln den Schutz Hinweisgebender vor potenziellen Repressalien, die Konsequenz ihrer Whistleblowing-Aktivität sein können.

Interne und externe Meldewege nach Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweise können über interne sowie externe Meldewege abgegeben werden. Da diese rechtlich gleichgestellt, sind, entfällt die bisherige Priorität der internen Meldung. Daher ist die Einrichtung einer attraktiven und gut zu bedienenden Umgebung zum bevorzugt internen Whistleblowing empfehlenswert.

Es ist naheliegend, das eigene, interne Meldesystem ansprechend und leicht handhabbar zu gestalten gegenüber der Möglichkeit der Hinweisgebenden, sich unmittelbar an externe Meldestellen zu wenden. Die Klärung von Verstößen ist in solchen Fällen zunächst intern möglich, bevor eine (Aufsichts)Behörde involviert wird.

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