Die große Koalition hatte nach diversen Verhandlungen einen neuen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz erarbeitet. Die Gesetzesverabschiedung war überfällig. Denn die Whistleblower-Richtlinie schreibt eine Umsetzung in nationales Recht bis 17.12.2021 vor. Diese Frist wurde von den meisten EU-Mitgliedsstaaten überschritten.
Am 02.07.2023 trat das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft – das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden“.
Nachdem für das Hinweisgeberschutzgesetz zunächst eine umfangreiche Ausweitung der Schutzkriterien der Whistleblower-Richtlinie auf nationales Recht angekündigt war, bleibt das aktuelle Gesetz hinter diesbezüglichen Erwartungen zurück, nachdem der vorige (erste) Entwurf des HinSchG gescheitert war, u.a. weil sich eine Bundestagsfraktion vehement gegen solche Ausweitungen gestellt hatte.
Die zu Grunde liegende EU-Whistleblower-Richtlinie (WB-RL) sieht mit Ihren Umsetzungsvorgaben für die nationalen Gesetze einen Schutz Hinweisgebender vor. Etwa vor Repressalien in Folge eines Whistleblowings (Meldung) über Rechtsverstöße in der eigenen Einrichtung. Eine gerichtliche Beweislastumkehr soll laut Hinweisgeberschutzgesetz im Falle von Kündigungen, die gegenüber Hinweisgebenden ausgesprochen werden, und einigen anderen Sanktionsszenarien einen bestimmten Schutz gewährleisten.
Gegenstand solcher Hinweise von Whistleblowern können u.a. Straftaten, bußgeldbewehrte Rechtsverstöße, Verstöße in den Bereichen Produktsicherheit, Geschäftsgeheimnisse und Umweltschutz.
Nach dem aktuellen Hinweisgeberschutzgesetz genießen Whistleblower Schutz vor Repressalien, soweit sie zum Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen durften, dass diese auf wahren Tatsachen beruht. Anderenfalls kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.
Wird seitens eines Unternehmens oder einer staatlichen Stelle die Einrichtung eines Whistleblower-Systems versäumt, kann dies in einer Geldbuße von bis zu 20.000 EUR resultieren. Bis zu 100.000 EUR Geldbuße ist für Fälle vorgesehen, in denen Whistleblower verbotenerweise Repressalien erfahren haben oder die Abgabe von Hinweisen behindert wurde.
Ab Verabschiedung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten sowie Gemeinden und Gemeindeverbände ab 250 Beschäftigten und 10.000 Einwohnern ein internes Whistleblower-System einrichten.
Ab dem 17.12.2023 gilt dies auch für genannte Einrichtungen ab 50 Mitarbeitenden. Dabei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift zwecks Entlastung.
Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten müssen Einrichtungen in den Bereichen Wertpapierdienstleistungen, Kreditwesen, Kapitalverwaltung und im Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils im Sinne des § 12 Nr. 3 HinSchG, ein Whistleblower-System einrichten.
Nach § 14 Abs. 2 HinSchG können sich Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von 50 bis 249 ein gemeinsames Whistleblowing-System teilen.
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