Hinweisgeberschutzgesetz und Whistleblower-Richtlinie - aktueller Entwurf zum HinSchG

Die große Koalition hat einen neuen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz erarbeitet. Die Gesetzesverabschiedung wäre überfällig. Denn die Whistleblower-Richtlinie schreibt eine Umsetzung in nationales Recht bis 17.12.2021 vor. Diese Frist wurde von den meisten EU-Mitgliedsstaaten überschritten.

am 27. Juli wurde der deutsche Entwurf beschlossen. Das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden“ erwartet nun seine Verabschiedung durch den Bundestag.

Nachdem für das Hinweisgeberschutzgesetz zunächst eine umfangreiche Ausweitung der Schutzkriterien der Whistleblower-Richtlinie auf nationales Recht angekündigt war, bleibt der aktuelle Entwurf hinter diesbezüglichen Erwartungen mancher zurück, nachdem der vorige (erste) Entwurf des HinSchG gescheitert war, u.a. weil sich eine Fraktion gegen solche Ausweitungen gestellt hatte.

Hinweisgeberschutzgesetz - Entwurf des HinSchG

Inhaltliche Aspekte des aktuellen Entwurfs zum Hinweisgeberschutzgesetz

Die zu Grunde liegende EU-Whistleblower-Richtlinie (WB-RL) sieht mit Ihren Umsetzungsvorgaben für die nationalen Gesetze einen Schutz Hinweisgebender vor. Etwa vor Repressalien in Folge eines Whistleblowings (Meldung) über Rechtsverstöße in der eigenen Einrichtung. Eine gerichtliche Beweislastumkehr soll laut Hinweisgeberschutzgesetz im Falle von Kündigungen, die gegenüber Hinweisgebenden ausgesprochen werden, und einigen anderen Sanktionsszenarien einen bestimmten Schutz gewährleisten.

Gegenstand solcher Hinweise von Whistleblowern können u.a. Straftaten, bußgeldbewehrte Rechtsverstöße, Verstöße in den Bereichen Produktsicherheit, Geschäftsgeheimnisse und Umweltschutz.

Nach dem aktuellen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz genießen Whistleblower Schutz vor Repressalien, soweit sie zum Zeitpunkt der Meldung davon ausgehen durften, dass diese auf wahren Tatsachen beruht. Anderenfalls kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.

Wird seitens eines Unternehmens oder einer staatlichen Stelle die Einrichtung eines Whistleblower-Systems versäumt, kann dies in einer Geldbuße von bis zu 20.000 EUR resultieren. Bis zu 100.000 EUR Geldbuße ist für Fälle vorgesehen, in denen Whistleblower verbotenerweise Repressalien erfahren haben oder die Abgabe von Hinweisen behindert wurde.

Wer muss gemäß Gesetzesentwurf ein Whistleblower-System einrichten ?

Ab Verabschiedung des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten sowie Gemeinden und Gemeindeverbände ab 250 Beschäftigten und 10.000 Einwohnern ein internes Whistleblower-System einrichten.

Ab dem 17.12.2023 gilt dies für genannte Einrichtungen ab 50 Mitarbeitern. Dabei handelt es sich um eine Übergangsvorschrift zwecks Entlastung.

Unabhängig von der Zahl der Beschäftigten müssen Einrichtungen in den Bereichen Wertpapierdienstleistungen, Kreditwesen, Kapitalverwaltung und im Anwendungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils im Sinne des § 12 Nr. 3 HinSchG-E, ein Whistleblower-System einrichten.

Nach § 14 Abs. 2 HinSchG-E können sich Einrichtungen mit einer Beschäftigtenzahl von 50 bis 249 ein gemeinsames Whistleblowing-System teilen.

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